Hinweis für die Verwendung in zugelassenen Fahrzeugen:
Führt die Verwendung eines Software-Datensatzes zu einer Änderung an einem zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit beeinflussen kann, ist diese gemäß § 33 KFG 1967 vom Zulassungsbesitzer der zuständigen Behörde anzuzeigen. Je nach Art und Umfang der Änderung kann eine Genehmigung bzw. Eintragung erforderlich sein. Etwaige versicherungsrechtliche Anzeige- und Abstimmungspflichten sind vom Versicherungsnehmer zu beachten.